Schutz vor „Kostenfallen“ im Internet

Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Viele Verbraucher haben Leistungen in Anspruch genommen und dann erst hinterher bemerkt, dass sie in die „Kostenfalle“ getappt waren, weil sie eine Rechung über 96 € oder mehr für einen angeblich abgeschlossenen Zweijahresvertrag erhielten. Diesem Verhalten entzieht das neue Gesetz nun die Grundlage.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat (Neuregelung des § 312d Abs. 3 BGB). Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.
Bislang war es möglich, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem die audrückliche Zustimmung des Kunden hierfür eingeholt wurde, z.B. durch einen Text:
Ja, ich bin ausdrücklich einverstanden, dass Sie der Download beginnt, und dass mein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung erlischt.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Vielmehr lautet der neue § 312d Abs. 3 nach dem aktuellen Gesetz:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
quelle: shopbetreiber