Einwilligung zu Telefonwerbung ist nicht gültig
Die Verbraucherzentrale teilt mit: Unternehmen dürfen nur dann per Telefon, E-Mail oder SMS werben, wenn der Verbraucher zuvor in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage gegen den Pay-TV-Sender Sky entschieden.
So mussten Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerrufserklärung und eine “datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung” zur Kenntnis genommen haben. Ein Link führte zu einem gesonderten Fenster mit dem Text der Erklärung. Sie enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Aber:
Die Einwilligungserklärungen sind unwirksam. Die Einwilligung zur Telefon- und E-Mailwerbung dürfe nach EU-Recht nicht in Textpassagen enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Das Gesetz fordere vielmehr eine gesonderte Erklärung, etwa durch eine zusätzliche Unterschrift oder das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes im Online-Formular. Dieses muss sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.
Die Richter stellten klar, dass dieser Grundsatz auch fürs Internet gelte.
Mit der gleichen Begründung untersagten die Richter eine Textpassage in einem Schreiben des TV-Senders an bestehende Kunden. Darin hatte Sky mitgeteilt, dass die Kunden mit der Buchung eines der neuen Programmpakete zugleich auch ihr Einverständnis auf Werbung per Telefon, E-Mail und SMS erteilen.
LG München I vom 9.07.2010 (21 O 23548/09)