Die Firma Euroweb wieder vor dem Bundesgerichtshof
Die Firma Euroweb macht auch im neuen Jahr von sich reden. Der BGH hat sich nun schon zum wiederholten mal mit der Firma Euroweb und deren Anwälten zu beschäftigen.
Zur Erinnerung:
Der Bundesgerichtshof hatte sich Anfang letzten Jahres bereits mit der Vertragsgestaltung der Euroweb Internet GmbH zu beschäftigen, es stand die Frage der rechtlichen Einordnung des Vertragstypes im Mittelpunkt.
In sämtlichen Prozessen, die vor dem 04.03.2010 von der Euroweb Internet GmbH gegen ihre “Partnerunternehmen” geführt worden waren, bestand die sie vertretende Kanzlei Berger darauf, dass es sich eindeutig um den Typus eines gemischten Miet- und Dienstvertrags handele. Und gerade weil es sich um diesen Vertragstypus handele sei eine Kündigung durch den § 2 der AGB ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders und stufte den Vertrag als Werkvertrag ein.
Die Kanzlei Berger wertet dieses Urteil dennoch als Erfolg, da der BGH gleichzeitig die Vorleistungspflicht des Auftraggebers unter bestimmten Einschränkungen zulässt.
Herr Rechtsanwalt Berger geht sogar so weit WAHRHEITSWIDRIG zu behaupten, der BGH habe in der mündlichen Verhandlung geäussert § 649 BGB sei nicht anwendbar, bzw. wirksam abbedungen
Die Anwendbarkeit des § 649 BGB wird von vielen Gerichten in diesem Zusammenhang nicht in Frage gestellt und somit ein jederzeitiges Kündigungsrecht der “Partnerunternehmen” bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat zur Klärung der Frage der Anwendbarkeit des §649 BGB auf die Internet-System-Verträge der Euroweb Internet GmbH eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Diese soll am 27.01.2011 um 10.00 Uhr in Saal H 222 in Karlsruhe, Herrenstr. 45 a stattfinden.
Ratsam ist sicherlich ein zahlreiches Erscheinen von “Partnerunternehmen”, um Herrn Rechtsanwalt Berger auch nach dieser Verhandlung auf den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen hinweisen zu können.
Quelle: blogigo.de