Euroweb: BGH bestätigt jederzeitiges Kündigungsrecht für Internet-System-Verträge
Vor allem von “Referenzkunden”, als Bestellern von Webseiten bei der Euroweb Gruppe (Euroweb Internet, Webstyle, Maxclip) wurde die Entscheidung mit Spannung erwartet. Jetzt besteht endlich Klarheit. Es ist Schluss mit der Knebelung:
Diesmal waren die Richter des BGH schon in ihrer Sitzung am 27.01.2011 besser informiert, insbesondere wohl auch über die Unklarheit, die bei vielen Gerichten nach wie vor über die Kündbarkeit des Internet-System-Vertrags als Werkvertrag herrscht. Sie kannten auch die zahlreichen Urteile der Amts- und Landgerichte, die das Kündigungsrecht bestätigt hatten.
Versuche des Anwalts der Klägerseite, die Meinung der anderen Gerichte verzerrt darzustellen, sahen die Richter nach den Berichten von Prozessbeobachtern als Anmaßung und reagierten ungewöhnlich scharf. Sie bemerkten auch, dass die klagende Euroweb entgegen dem vorausgehenden Vortrag die Referenzkundenmasche plötzlich eingestand und werteten dies als Widerspruch zum vorausgehenden Vortrag. Sie forderten ihn auf, ihre Kentnis der Prozessakten nicht zu unterschätzen.
Kein Gegenstand des Verfahrens war erneut die Frage, ob die „Referenzkundenmasche“ der Euroweb-Gruppe arglistige Täuschung ist oder nicht.
Dies hatten zuletzt das Landgericht Köln in einem Eilverfahren der Webstyle GmbH und das Landgericht Hildesheim auf eine Klage der Euroweb Internet GmbH in der Sache 7 S 232/09 positiv entschieden.
Der Vorteil bei einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass jeder Vergütungsanspruch des Täuschenden entfällt, denn er ist vom Gesetz nicht wie der ehrbare, aber dennoch gekündigte Unternehmer geschützt.
Hier besteht nach wie vor Unsicherheit in der Rechtsprechung, so tendieren Urteile des Landgerichts Düsseldorf wohl fälschlich dazu, die Bewerbung als „kostenfrei“ mit der Bewerbung eines besonders günstigen Preises gleichzusetzen.
Sie verkennen – einen hinreichenden Parteivortrag vorausgesetzt – dabei, dass mit der Referenzkundenmasche regelmäßig überhaupt kein Preis, sondern ein kostenfreies und ganz unverbindliches Tauschgeschäft Webseitenerstellung gegen Referenzleistungen beworben wird, mit dem das am Ende des Gesprächs vorgelegte Vertragsformular ganz eindeutig nichts zu tun hat.
Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung – und der evtl. Dritte Akt zu Euroweb beim BGH – noch abzuwarten.
Quelle: Rechtsanwalt Stefan Musiol/ 123 Recht