Was tun, wenn der Mobilfunkbetreiber das Handy sperrt?
Die Mobifunkanbieter Congstar und T-Mobile hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach die Kartensperrung schon möglich sein sollte, wenn der Kunde mit 15,50 Euro in Zahlungsverzug ist.
Aber auch der Anbieter Klarmobil bekam mit seinen Verbraucherunfreundlichen Klauseln sein Fett weg. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.
Klarmobil ist nur eines von 19 Mobilfunkunternehmen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt hat. Im Kleingedruckten entdeckten die Verbraucherschützer fast 200 verbraucherfeindliche Klauseln – von unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung. In den Fällen, die vor Gericht landeten, war der vzbv bislang ganz überwiegend erfolgreich.
Die Mobilfunkanbieter dürfen die Leistung erst verweigern, wenn der Kunde einen Zahlungsrückstand von 75 Euro hat. So sagt es das Telekommunikationsgesetz (§ 45k Abs. 2).
Recht interressant auch ein Urteil des BGH dazu
Quelle Text z.T Verbraucherzentrale