BGH untersagt eine Handy-Sperre aus geringfügigem Anlass
Die Verbraucherzentrale klagte erfolgreich gegen mehrere Mobilfunkanbieter wegen fragwürdigen Vertragsklauseln in den Verträgen.
Der Mobilfunkdienstleister E-Plus hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren.
Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten.
Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.
Der BGH stellt klar: Es ist unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen. Es wird E-Plus untersagt, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden.
Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren.
Zulässig ist dem BGH zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann.
Das Urteil hat Bedeutung für die gesamte Mobilfunk Branche.
Urteil des BGH vom 09.06.2011- III ZR 157/10
Quelle: VZBV