Gericht stärkt Schutz bei Vertragsänderung am Telefon
Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden.
Das Unternehmen verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte.
Das OLG Koblenz stellte nun klar: Ändert ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) einen bestehenden Vertrag, gilt das Widerrufsrecht, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.
„Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig“, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue „wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung“, wie dem Leistungsgegenstand.
Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012, 9 U 1166/11, Revision wurde nicht zugelassen. Urteil: 1&1 Internet AG, Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012, 9 U 1166/11
Quelle: Verbraucherzentrale