Fallstricke bei Verkaufspartys – so haben sie ihren Widerruf verwirkt
Verkaufspartys, bei denen die Gastgeberin ihre Freunde und Bekannten bei einem Glas Sekt oder Wein zur Warenpräsentation durch Firmen-Berater bittet, sind ein Milliardenmarkt.
Jeder zehnte Bundesbürger besucht regelmäßig eine der rund neun Millionen Verkaufspartys im Jahr. Und dabei gilt: Wer die Unterschrift auf einem Bestellzettel bereut, der kann den Kaufvertrag in vielen Fällen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Ein Widerruf ist laut Gesetz jedoch nicht möglich wenn eine Pfanne, Puder oder Dose nicht mehr als 40 Euro kosten, sowie auf der Party sofort bezahlt und ausgehändigt werden.
Noch ein Fallstrick:
Wer seine Bestellung über den/die Gastgeber abwickelt, kann sein Recht auf Widerruf verwirken. Das Gesetz ist da eindeutig: Gastgeber, die selbst etwas kaufen, können eine Bestellung nicht widerrufen.
Denn sie haben den Verkäufer einer Firma in Eigeninitiative eingeladen und werden aus rechtlicher Sicht auf einer Verkaufsparty nicht plötzlich überrumpelt. Ab kommenden Juni ist es mit dieser Masche vorbei. Eine Gesetzesänderung nämlich spricht dann allen Partygästen samt Gastgeberin das Recht zu, ihre Käufe zu widerrufen.
Kulant zeigen sich hier immerhin die Mitglieder des Bundesverbands Direktvertrieb. Die nämlich gestatten “auf freiwilliger Basis” auch in diesen Fällen die Rückgabe. Zum Verband gehören bekannte Partymacher wie Avon und Tupperware.
Quelle: Verbraucherzentrale-nrw