LG Berlin:WhatsApp muss für Deutschland AGB nachbessern
Um die AGB und die Datenschutzhinweise vom Messengerdienst WhatsApp lesen zu können, muss man der englischen Sprache mächtig sein. Das setzt WhatsApp vorraus. Doch so geht das in Deutschland nicht.
Es kann von Nutzern des Dienstes in Deutschland nicht erwartet werden, dass sie der englischen Sprache mächtens genug sind, um die Feinheiten des Vertrages auch wirklich zu verstehen.
Geklagt hatte deswegen der vzbv gegen den Messenger-Dienst WhatsApp. Darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
Auf der Internetseite des Unternehmens waren weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist.
Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das Gericht hielt diese Anbieterangaben für unzureichend und gab damit der Klage des vzbv statt.
Gegen WhatsApp erging ein Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, muss WhatsApp zukünftig in Deutschland auch deutschsprachige Vertragsbedingungen verwenden.
Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 09.05.2014 – 15 O 44/13, noch nicht rechtskräftig
- WhatsApp, Landgericht Berlin vom 09.05.2014
(PDF, 1024,37 KB)
Quelle: Pressemeldung des vzbv