Nicht bei jedem Minijob muss auf “verdientes” Sozialabgaben bezahlt werden
Bei der zeitlich geringfügige „kurzfristige Beschäftigung“ bleiben Verdienste, auch wenn sie höher als 450 € sind, sozialabgabenfrei. So zahlen Rentner mit kurzfristiger Minijobbeschäftigung keine Sozialabgaben.
Dies gilt nach Auffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) mit Urteil vom 07.Mai 2014 (Aktenzeichen: B 12 R 5/12 R) immer dann, wenn die Jobs auf nicht mehr als 50 Tage im Jahr begrenzt sind. Die Sozialkassen dürfen nach diesem Urteil nicht einfach einen Willen zu einer Dauerbeschäftigung beim Rentner unterstellen.
Gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Nr. 4 ist eine kurzfristige Beschäftigung vollständig sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass der Umfang der Arbeit schon vorab auf höchstens zwei Monate oder höchstens 50 Tage pro Jahr begrenzt ist und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es werden mehrere Jobs zusammengerechnet. Auf den monatlichen Verdienst kommt es dann nicht an.
Im Urteilsfall hatte ein Reinigungsunternehmen in Baden-Württemberg zwei Rentner von 2003 bis 2005 mehrfach als Aushilfen beschäftigt. Schriftliche Verträge gab es nicht. Das Unternehmen und die Rentner waren sich einig, dass die Beschäftigung 50 Tage im Jahr nicht überschreiten soll. Dies wurde zwischen den Parteien eingehalten.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg verlangte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.737 Euro. Im Klageverfahren argumentierte der Rententräger, dass die Beschäftigung über mehrere Jahre andauere. Es handele sich hier nicht um Gelegenheitsjobs, sondern um eine berufsmäßige Beschäftigung.
Dem folgte das BSG nicht. Es gab keine festen Regel, wie die Arbeit zu erbringen war. Nach jedem Einsatz sei völlig unklar gewesen, ob und wann es zu einem weiteren Einsatz kommt. Die Rentner seien auch nicht zu einer Bereitschaft verpflichtet gewesen.
Rein spekulative Mutmaßungen des Rententrägers, Reinigungsunternehmen und Rentner hätten eine jährlich wiederholte Beschäftigung geplant, könnten nicht zu einer Beitragspflicht führen, betonten das BSG.