Der nächste Schnee kommt bestimmt- und damit beginnen Ärgernisse
Grundsätzlich tragen Gemeinden für öffentliche Gehwege die sogenannte “Verkehrssicherungspflicht”, damit diese gefahrlos zu benutzen sind. Allerdings wird die Verpflichtung fast immer auf die Straßenanlieger übertragen – also auf die Hauseigentümer, egal wie alt oder gebrechlich diese sind.
Doch Vorsicht:
Eine teure und unter umständen strafbare Unsitte ist es, wenn Straßenanrainer den Schnee von ihrem Fußweg auf die Fahrbahn der Straße schaufeln und auf diese Weise für den Fahrzeugverkehr schwierige Verkehrsverhältnisse schaffen.
Paragraph 32 der Straßenverkehrsordnung verbietet auf der Fahrbahn Verkehrshindernisse zu schaffen. Sogar das Benetzen der Straße wird dort verboten. Problematisch wird es immer dann, wenn die so geschaffenen dicken und festgefahrenen Schneedecken anfangen zu tauen.
Friert der tiefe Schneematsch dann wieder, wird die Straße gänzlich unpassierbar. Das sollte jeder bedenken, der den Schnee vom Gehweg auf die Straße schaufelt. In der Regel soll dabei der eigene Vorgarten geschont werden.
Aber dort ist fast immer genügend Platz, den Schnee und problematisch abtauen zu lassen.
“Wird der Verkehr durch die auf diese Weise aufgeschaufelten Schneewälle gefährdet, kann durchaus ein spürbares Bußgeld auf die Verursacher zukommen”, so ein Sprecher der Polizei.