Auto-Irrtümer
Lichthupe, Parkplätze und Co.
Hartnäckig kursieren viele Rechts-Irrtümer im Strassenverkehr. So meinen viele Autofahrer, dass das benutzen der Lichthupe gleich Nötigung wäre, oder der Auffahrende sei immer Schuld bei Unfällen und Fahrradfahrer gehören nicht auf die Straße.
Dabei sehe die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vor, dass “das Überholen ausserhalb geschlossener Ortschaften durch Schall- und Leuchtzeichen angezeigt wird”. Bei einem Auffahrunfall könnte man entlastet werden, wenn man eine grundlose Vollbremsung des Vordermann hinterlege.
Auf allen Parkplätzen gilt die StVO
Auf Parkplätzen gilt keinesfalls immer die “Rechts vor Links”-Regel. Auf Parkplätzen gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Man müsse sich untereinander verständigen. Ausnahmen sind einige wenige Parkplätze mit großen Verteilerstraßen.
Barfuss Auto fahren ist verboten
Explizit verboten ist es nicht. Auch die Wahl des Schuhwerks regelt das Gesetz der StVO nicht. Trotzdem herrscht für Autofahrer wie immer die Sorgfaltspflicht. Bei einem Unfall in Flip Flops kann es daher ein Bussgeld geben.
Mit eingeschaltetem Warnblinker setzt das Parkverbot aus
Dieser Mythos ist gleich doppelt falsch. Der Warnblinker erschwert den Fall sogar. Der darf nämlich eigentlich nur bei Pannen und Notfällen blinken. Daher begeht der Autofahrer nicht nur eine, sondern gleich zwei Verkehrssünden. Auch auf dem Seitenstreifen dürfen Sie übrigens nur im Notfall halten.
Wenn der Parkscheinautomat kaputt ist, muss ich nicht zahlen
Im Prinzip ja. Allerdings nur, wenn wirklich alle Automaten in der Umgebung kaputt sind. Auch dann muss eine Parkscheibe genutzt werden und es gilt die ausgeschriebene Parkhöchstdauer.