„Sie haben gewonnen!” falsche Gewinnzusagen sind einklagbar
„Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Gewinn!” oder “Sie haben gewonnen! – 25000 Euro in Bar!”
wer hat sie nicht schon mal bekommen, diese zahlreichen und lästigen Gewinnschreiben, die Tag für Tag zuerst in den Briefkästen liegen und häufig direkt danach wieder im Mülleimer landen.
Meistens jedenfalls. Doch es gibt leider auch immer wieder Fälle, in denen Leute auf die betrügerischen Gewinnversprechen dubioser Unternehmen reinfallen und in der Regel am Ende leer ausgehen. Doch muss man sich denn so etwas auch immer gefallen lassen? Grundsätzlich nicht, da die Rechtslage normalerweise eindeutig ist:
§ 661a BGB -Gewinnzusagen:
„Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.”
Dazu sind inzwischen mehrere Urteile von Obergerichten bekannt, aus denen sich ergibt, das:
* für eine Klage das für den Wohnsitz des Gewinners zuständige inländische Gericht selbst dann zuständig ist, wenn der Versender seinen Sitz in einem anderen EG-Mitgliedsland hat;
* dem Gewinner in jedem Fall der volle Gewinn zusteht, wenn blickfangmäßig für den vollen Gewinn geworben wird.
Auf diese Fakten kann sich der Verbraucher berufen, um sich gegen irreführende Einladungen zu wehren. Dennoch ist jeder Fall anders gelagert und muss jeweils geprüft werden. Das bedeutet also, nicht bei jeder Gewinnversprechung hat der Verbraucher automatisch auch das Recht, den versprochenen Gewinn auch zu bekommen.
quelle: antiabzock.tv