Telefon-Vertrag ist gültig
Datacom-Kundin verliert vor Gericht

Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat die Klage einer Datacom-Kundin abgewiesen, die argumentiert hatte, dass sie beim telefonischen Vertragsabschluss einem Irrtum oder einer Täuschung unterlegen sei. Das Urteil hat Signalwirkung.
In seinem Urteil vom 14. Oktober 2016 hat das Zivilkreisgericht entschieden, dass die Rechtmässigkeit der telefonisch geschlossenen Verträge der Datacom (Schweiz) GmbH mit ihren Kunden in Bezug auf den Sperrlisteneintrag eindeutig gegeben sei. Von Irrtum oder Täuschung könne angesichts der präzisen Kommunikation keine Rede sein.
Die Klägerin, die von der Rechtsschutzversicherung CAP unterstützt wurde, hatte behauptet, einem Irrtumstatbestand unterlegen zu sein, weil sie während des Telefongesprächs angeblich glaubte, mit der Swisscom verbunden zu sein. Zudem machte sie geltend, über den Nutzen der Sperrliste getäuscht worden zu sein, da diese die Werbeanrufe aus ihrer Sicht nicht gemindert hätten. Dabei verwiesen ihre Anwälte vor allem auf Berichte in den Konsumentenmedien K-Tipp, Beobachter und Espresso/Kassensturz.
Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. In dem 5-seitigen Urteil führt Gerichtspräsident Beat Lanz detailliert aus, wie die Telefonverkäuferin der Firma Datacom während des Telefongesprächs klar rechtsgenügend auf das eigene Unternehmen hingewiesen habe und die Kundin korrekt über den Inhalt und Umfang des Auftrags aufgeklärt worden sei. Eine Verwechslung mit der Swisscom bzw. mit dem Sterneintrag im öffentlichen Telefonbuch sei nach Anhörung des dokumentierten Verkaufsgesprächs (Tonbandaufnahme) ausgeschlossen. Auch sei die Klägerin in keiner Weise über den Nutzen der Leistung getäuscht worden, da diese nicht als eine «Blockade mit Anrufsunterbleibensgarantie» angepriesen wurde, sondern als ein «auf Anrufsunterbleiben gerichtetes Bemühen nach Treu und Glauben». Datacom habe demnach die vereinbarte Leistung auch vollumfänglich erfüllt, indem sie potentielle Werbeanrufer dazu anhält, bei genannten Personen die Werbeanrufe zu unterlassen.
«Ich bin froh, dass das Gericht sich weder von Emotionen noch von fragwürdigen Medienberichten hat verleiten lassen, sondern streng der juristisch verwertbaren Faktenlage gefolgt ist. Das ist ein Erfolg für die Rechtsstaatlichkeit», sagt Fabian Reinarz, Geschäftsführer von Datacom GmbH. Bedauerlich sei einzig, dass es soweit kommen musste: «Wir haben uns mehrfach bemüht, sowohl mit der unzufriedenen Kundin als auch der involvierten Rechtsschutzversicherung eine Lösung zu finden, aber leider erfolglos!» Dies zum Leidwesen der betroffenen Kundin, wie sich jetzt zeigt: Denn das Gericht hat ihr nicht nur die gesamten Prozess- und Gerichtskosten auferlegt, sondern auch die bei diesem Streitwert grösstmögliche Parteientschädigung von CHF 1’296.-. Reinarz: „Dieses Geld hätte sie sich sparen können!“
Die Klägerseite wollte sich gegenüber dem Konsumer bis dato nicht äussern.
Transparenz in eigener Sache: Seit 2016 wird die Datacom-Sperrliste vom Konsumentendienst Schweiz verwaltet, dem auch der Konsumer angehört.