Das Ende der Telefon und Internet Abzocker?
Der Bundestag hat über einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beraten.
Der Entwurf sieht auch eine Änderung des § 312 d BGB vor.
Demnach soll Abs. 3 zukünftig wie folgt lauten:
Zitat:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Dies könnte bedeuten, dass es Abzocker künftig deutlich schwerer haben werden. Diese haben sich bislang immer auf § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers schon vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
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