Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen rechtfertigen Schadenersatz?
Alles was Recht ist: Wer rechtsmissbräuchlich handelt, und durch eine hohe Zahl von Abmahnungen verbunden mit einem auffällig hohen Streitwert und dadurch hohe Abmahnkosten fordert, macht sich eventuell schadenersatzpflichtig, so das LG Berlin in einer Entscheidung vom 18.01.2007 (Az. 16 O 570/06).
Der Abmahner (Beklagte) ließ durch seinen Anwalt wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes insgesamt rund 160 Wettbewerber – darunter auch die Klägerin – abmahnen. Sie forderte die Abgemahnten auch zur Zahlung der Abmahnkosten nach Streitwerten von bis zu 20.000,- EUR auf.
Die Klägerin ließ sich das nicht gefallen, sie beauftragte ihren Anwalt und ließ die Ansprüche zurückweisen und forderte den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten. Die Begründung war, dass der Abmahner (Beklagte) durch die Abmahnungen eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begangen habe.
Das Gericht sprach der Klägerin den geltend gemachten Schadenersatz zu, da die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Der Missbrauch ergebe sich aus der hohen Anzahl von Abmahnungen und den geforderten Anwaltsgebühren, die in keinem Verhältnis zu den Umsätzen ihres Onlinegeschäfts stünden.
Es sei offensichtlich, dass lediglich sachfremde Interessen, d.h. das Generieren von möglichst hohen anwaltlichen Gebühren im Vordergrund stehe.
Insofern sei es auch gerechtfertigt, der Klägerin den begehrten Schadenersatz aufgrund der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung auszusprechen. Dazu das Urteil bei Rechtsanwalt Dr. Bahr und ein anderer Artikel zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen.
Quelle: Abmahnwarner.de