Sammelklage gegen Abofallenbetreiber
In Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht möglich
Ganz egal, ob es nun die Abofallenseiten von z.b. : 99downloads , Megadownloads, opendownloads, softwaresammler oder andere sind:
Entgegen der irrigen, landläufigen Meinung gibt es in der deutschen, schweizerischen und österreichischen Rechtsprechung keine sogenannte “Sammelklage“, weil in unserem Rechtssystemen der Begriff der “Gruppenbetroffenheit” nicht bekannt ist.
In einer Sammelklage würde die Klagen unterschiedlicher Kläger gegen einen Beklagten zu einem Prozeß zusammenfassen. So etwas gibt es in der angelsächsischen Rechtsprechung, speziell in den USA, dort als sog. “class-action-suit” bekannt.
Weil derartige Urteile wegen der hohen Publikumswirksamkeit besonders gern auch in deutschen Medien zitiert werden, entsteht die irrige Meinung, eine Sammelklage sei auch nach deutschem Recht möglich.
Hier gibt es jedoch nur in einigen Fällen die Möglichkeit der Streitgenossenschaft (gemäß §§ 59, 60 ZPO und analog § 260 ZPO) sowie die Prozessverbindung nach § 147 ZPO, was aber mit der US-amerikanischen “class-action” (Sammelklage) nicht vergleichbar ist. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Streitgenossenschaft werden hier näher erklärt.
Vereinfacht kann man sagen, dass z.B. eine Gläubigergemeinschaft gemeinsam als Streitgenossenschaft einen Schuldner verklagen kann, oder dass z.B. eine Aktionärsgemeinschaft gegen den Unternehmensvorstand in einer Prozessverbindung alle Einzelprozesse zu einem einzigen zusammenlegen kann.
Im Verbraucherrecht liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Streitgenossenschaft bzw. für eine Prozessverbindung in aller Regel nicht vor. Hier wird jeder Kläger als Individuum, als Fall für sich betrachtet.
Speziell für Verbraucherschutzverbände, nicht aber für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit der sogenannten “Verbandsklage“.
Für weitere Informationen empfehlen ich den entsprechenden Artikel bei Wikipedia.
In bestimmten Strafrechtsfällen kann ein Staatsanwalt ein Verfahren z.B. wegen massenhaften Betrugs (§ 263 StGB) in tausenden Fällen zu einem Sammelverfahren (gemäß Nr. 25 – 27 RiStBV) zusammenfassen.