Alles was Recht ist: Urteile im Namen des Volkes
Die Anwaltskanzlei, Küster, Klas & Kollegen hat in Ihren Urteilen gegen die Nutzlosbranche etwas gestöbert, und lies uns im folgenden ihre juristische Meinung, samt komplette Urteile zukommen. Selbstverständlich veröffentlichen wir gerne die Rechtssprechungen, da sie für den Verbraucher richtungsweisend sind.
Wir können in dem Zusammenhang nur hoffen, dass sich viele Richter mit ihren Meinungen den bereits ergangenen Urteilen “gegen die Abofallenbetreiber” anschliessen, und das vor einiger Zeit von einer Amtsrichterin in Karlruhe gesprochene Urteil für die Abzocker ein Einzelfall bleibt.
Fazit: Die Internetpräsenzen von Konsumer.info und viele andere Verbraucherschutzseiten sollten zur Pflichtlektüre für Richter werden, quasi eine Grundlage bilden, damit Juristen immer auf dem laufenden sind, und keine Fehlurteile entstehen. Aber kommen wir nun zu den Rechtssprechungen der letzten Wochen:
Ein sehr erfreuliches Urteil erließ kürzlich das AG Marburg gegen den ebenfalls bekannten Osnabrücker „Abofallen-Anwalt“ Olaf Tank. Das AG Marburg hat die Entscheidung des AG Karlsruhe im Urteil zitiert und zur Begründung mit herangezogen. Auch hat die Neue Juristische Wochenzeitung (NJW) dieses Urteil zur “Entscheidung der Woche” erklärt.
Das AG Bonn fällte am 12.02.2010 ein “schönes” Urteil gegen den ebenfalls oft in Erscheinung getretenen Hamburger “Abofallen-Anwalt” Sven Schulze. Gegen ihn war bislang noch kein Urteil erwirkt worden. Das Urteil stellt fest, dass das Verhalten des RA Schulze eine zur Schadensersatzpflicht führende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellt. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, allerdings hat die Gegenseite sog. Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus, jedoch ist zu erwarten, dass das Urteil Bestand hat.
Am 12.01.2010 wurde ein Wegweiser gegen den Osnabrücker “Abofallen-Anwalt” Olaf Tank erreicht. Das Versäumnisurteil. Leider enthalten Versäumnisurteile keine Gründe, jedoch muss das Gericht auch bei Erlass eines Versäumnisurteils die Klage und den klägerischen Sachvortrag auf Schlüssigkeit prüfen, was vom Gericht bejaht wurde. Als Anspruchsgrundlagen wurde auch hier § 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) sowie § 823 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB (Beihilfe zum Betrug) herangezogen, was das Gericht als schlüssig erachtete.
Zum Erlass des Versäumnisurteil kam es dadurch, dass Rechtsanwalt Syndikus (der im Karlsruher Verfahren Katja Günther vertreten hatte und diesmal für RA Tank tätig wurde), sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lies. Nachdem dieser sich die mündliche Verhandlung und die Meinung des Richters angehört hatte, teilte er mit, dass er von RA Syndikus die ausdrückliche Anweisung habe, keinerlei Anträge zu stellen (was juristisch als “nicht verhandeln”, also nicht anwesend sein gilt), so dass das Gericht dann (nur) ein Versäumnisurteil erlassen konnte. Eine bemerkenswerte Vorgehensweise…
Leider gab es jedoch auch einen Rückschlag zu verzeichnen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat – durch eine andere Richterin als in unserem “alten” Abofallen-Urteil – eine Klage gegen Katja Günther mit ausführlicher (aber unseren Erachtens klar unzutreffender) Begründung abgewiesen. Man sieht also, dass es sich bei Abofallen immer noch um eine kontroverse Thematik handelt, bei der neben weiterer “Aufklärungsarbeit” auch öffentlicher und medialer Druck auf die Gerichte notwendig ist.
Hier die Urteile der angesprochnenen Fälle, die man sich runterladen oder anschauen kann
AG Bonn, Urteil vom 12.02.2010 gegen RA Schulze.pdf 114 K Anzeigen Download |
AG Marburg, Urteil vom 08.02,2010.pdf 335 K Anzeigen Download |
Beck Online zu AG Marburg.doc 163 K Download |
NJW- Entscheidung der Woche.pdf 32 K Anzeigen Download |
VU d. AG Karlsruhe v. 12.01.2010 i.S. gegen RA Tank.pdf 62 K Anzeigen Download |
Urteil d. AG Karlsruhe v. 18.02.10 i.S. RA Günther.pdf 185 K Anzeigen Download |
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