Abgemahnt? Post vom Rechtsanwalt? Was nun?
Das Prinzip der Abmahnung ist ein vorwiegend deutsches Phänomen, dass es in den meisten anderen Ländern so nicht gibt.
Abmahnungen sind Schreiben von Anwälten, die behaupten, dass man eine Rechtsverletzung begangen hat. Sie dienen eigentlich einem sinnvollen und legitimen Zweck: dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.
Statt sofort zu Gericht zu gehen, soll derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, den Verletzer zunächst anschreiben und ihm Gelegenheit geben, die Sache außergerichtlich aus der Welt zu schaffen.
Leider werden Abmahnungen häufig missbraucht, um Menschen einzuschüchtern und sie dazu zu bringen, Erklärungen abzugeben oder Zahlungen zu leisten, auf die eigentlich gar kein Anspruch besteht.
Außerdem werden so viele davon verschickt, oft selbst für kleinste Verstöße, dass Abmahnungen sich zu einem großen Ärgernis für die Bürger entwickelt haben, wenn nicht zu einer Bedrohung. Oft wird inzwischen daher von einem „Abmahn-unwesen“ gesprochen.
Dass die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren so stark zugenommen hat, liegt daran, dass immer mehr Menschen im Internet aktiv sind. Sie bloggen, tauschen Dateien, bauen Webseiten und laden Videos hoch. All diese Handlungen spielen sich in der Öffentlichkeit ab, nämlich in einem weltweit für jedermann zugänglichen Datennetz.
Die Annahme, im Internet sei man sicher, weil anonym, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Jeder Nutzer hinterlässt Datenspuren, wenn er Online-Medien verwendet. Mithilfe dieser Datenspuren können in sehr vielen Fällen Nutzer – oder zumindest die Inhaber von Internet-Anschlüssen – identifiziert werden.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt ihnen die Möglichkeit, vom Internet-Provider Auskunft darüber zu bekommen, welcher Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse steckt. Wenn ein Gericht dem zustimmt, werden Name und Adresse des Anschlussinhabers offengelegt. Mit diesen Informationen kann dann der Anwalt des Rechteinhabers die Abmahnung verschicken.
Im Urheberrecht gibt es eine Sonderregelung für Abmahngebühren bei Bagatell-Urheberrechtsverletzungen. Sie wurde im November 2013 geändert. Für Abmahnungen, die nach dem 8. Oktober 2013 verschickt werden, gilt Folgendes: Wird ein privater Nutzer erstmals von einem bestimmten Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, dürfen von ihm nur noch 155,30 Euro Abmahngebühren verlangt werden.
Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers auch für Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen gelten. Etwaige Schadensersatzzahlungen sind hiervon nicht betroffen, die Regelung bezieht sich nur auf die Abmahngebühren.
Insgesamt kann die Summe, die man zahlen muss, höher liegen. Da die Regelung erst kürzlich in Kraft getreten ist, wird sich noch herausstellen müssen, wie sie sich bewährt.
Quelle und vollständiger Bericht: Till Kreutzer/ irights.info