Abofallen im Internet sind versuchter Betrug
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Dass so genannte Abofallen im Internet versuchter Betrug sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Grundsatzurteil (Az.: 2 StR 616/12) entschieden. Damit haben geschädigte Verbraucher einen Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber der Internetseiten.
Sie haben Anspruch auf Erstattung des Geldbetrages, den sie damals bezahlt haben, sowie für eventuelle Kosten für eine Rechtsberatung, die sie damals für die erhobene Forderung in Anspruch genommen haben. Doch die Durchsetzung solcher Schadenersatzansprüche dürfte schwierig werden.
Zum einen könnten die Ansprüche bereits verjährt sein, wenn man davon ausgeht, dass der Nutzer etwa im Jahre 2007, 2008 oder 2009 in die Abofalle geraten ist. Es könnte der Beginn Verjährungsfrist von drei Jahren auch erst mit dem aktuellen BGH-Urteil ausgelöst werden.
Zum Zweiten ist fraglich, ob beim Anspruchsgegner “noch etwas zu holen ist”. Spätestens dann, wenn er nicht ohne Weiteres auf eine Schadensersatzforderung eines Nutzers reagiert, muss man über die gerichtliche Durchsetzung nachdenken.
Benötigen Sie zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche einen Rechtsanwalt?
Zunächst kann jeder Betroffene selbst in einem Schreiben an den Betreiber einer Abofalle die genannte Forderung auf Zahlung des Schadensersatzes stellen. Wenn der Gegner dann nicht “freiwillig” zahlt, kann man entweder mithilfe eines Rechtsanwaltes den Druck verstärken oder man wählt den Weg eines Mahnbescheides. Diesen kann jeder selbst beim Amtsgericht beantragen oder auch hier auf die Hilfe eines Rechtsanwalts setzen.
Widerspricht der Gegner nicht und erlässt das Gericht den Mahnbescheid, kann man anschließend noch einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Hält der Verbraucher einen solchen in der Hand, verfügt er über einen Titel gleich einem Urteil, mit dem er direkt beim Gegner vollstrecken kann. Für dieses Mahnverfahren verlangt das Gericht allerdings vom Antragsteller die Vorauszahlung von Gerichtsgebühren, das wären hier 32 Euro, gegebenenfalls kommen noch Rechtsanwaltsgebühren hinzu.
Diese Kosten kann man sich dann ebenso beim Gegner zurückholen, dessen Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt.
Quelle: mdr.de