Abzocke auf Kaffeefahrten
Das Angebot der Postwurfsendungen klingt verlockend.
Doch die angepriesenen Fahrten entpuppen sich in vielen Fällen als Verkaufstouren, bei der die Kunden abgezockt werden. Auch mit angeblichen Lotterie- oder Reise-Gewinnen werden vor allem ältere Menschen gelockt – und landen ebenfalls auf einer Verkaufsveranstaltung.
Die Teilnahme an der Verkaufsshow ist zwar freiwillig, die Anbieter arbeiten jedoch mit vielen Tricks. Häufig finden die Veranstaltungen an Orten statt, von denen man zu Fuß nicht wegkommt oder die keinerlei touristische Attraktionen bieten.
Die in Aussicht gestellten Leistungen haben meist einen Haken:
Verkauft werden in der Regel nicht die angepriesenen Gegenstände, sondern überteuerte Waren von minderwertiger Qualität. Weitere Tricks, um den Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen: Das Mittagessen wird erst um 15 Uhr serviert – wer vorher Hunger hat, muss auf eigene Rechnung bestellen ..
“Gewinne als Lockmittel”
Auch gewonnene Reisen haben ihre Tücken. Oft gilt der Gewinn nur für eine Person. Wer seinen Partner mitnehmen möchte, zahlt dafür häufig mehr als für eine regulär gebuchte Reise für zwei Personen. Es kommt aber auch vor, dass ausgelobte Präsente gar nicht überreicht werden. Theoretisch lassen sich die versprochenen Leistungen einklagen, denn das BGB sieht einen solchen Rechtsanspruch vor. In der Praxis sind die Chancen, den Rechtsanspruch durchzusetzen allerdings sehr gering: Oft fehlt eine “ladefähige Anschrift”, die notwendig ist um jemanden zu laden und die Klageschrift zuzusenden.
Die Firmen haben ihren Sitz etwa auf Malta oder in Liechtenstein – oder auf dem Prospekt findet sich lediglich eine Postfachanschrift.
Doch auch wenn eine ladefähige Anschrift vorhanden ist, stehen die Chancen für eine Klage schlecht. Die Werbeprospekte sind so formuliert, dass immer ein Hintertürchen offen bleibt. Der versprochene Wäschetrockner entpuppt sich etwa als kleiner Plastikständer für drei paar Socken oder das ausgelobte Gratis-Mittagessen ist lediglich eine Dose Erbsensuppe.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte nach Ansicht von Verbraucherschützern davon absehen, nicht ausgehändigte Gewinne oder versprochene Leistungen einzuklagen, da erhebliche Kosten entstehen können.
[youtube=https://www.youtube.com/watch?v=mCNzL7LQSLQ&hl=de&fs=1]
quelle: youtube/SaschaNRW