Abzocke: Song runtergeladen schon abgemahnt
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen will Internet-Nutzer vor überhöhten und ungerechtfertigten Abmahnforderungen im Urheberrecht schützen. In einem Gesetz müsse klar geregelt werden, dass eine erste Abmahnung von privaten Verbrauchern maximal 100 Euro kosten dürfe, forderte der Verband am Dienstag.
Bislang verlangten Anwälte und Rechteinhaber von Anwendern, die eine Software, ein Video oder ein Musikstück unerlaubt aus dem Netz geladen haben, häufig Abmahnsummen von deutlich über 1.000 Euro.
Das derzeit geltende Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 2008 sieht bereits vor, die Kosten für die erste Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen bei 100 Euro zu deckeln. In vielen Fällen würden jedoch private und nicht-kommerzielle Verstöße von Verbrauchern als “gewerblich” gewertet, sagte Tausch. Betroffen von Abmahnungen seien auch Menschen, die weder einen Computer noch eine Internet-Zugangsbox (DSL-Router) besitzen oder zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht im Netz waren.
Die Verbraucherschützer sprachen sich am Dienstag auch gegen das Warnhinweis-Modell aus, das in der aktuellen Debatte um ein neues Urheberrecht von den Rechteinhabern favorisiert wird. Dabei müssten die Internetprovider das Nutzerverhalten protokollieren, speichern und bei Urheberrechtsverstößen Warnmeldungen an die Kunden verschicken.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verwies in seinem Positionspapier auf eine Statistik des Internet-Branchenverbandes Eco, wonach bei deutschen Internet-Providern massenhaft die Kontaktdaten von Internet-Anwendern ermittelt werden, weil sie online mutmaßlich gegen das Urheberrecht verstoßen haben.
Monatlich würden rund 300.000 IP-Adressauskünfte erfragt. Dabei werden die genutzten Netz-Adressen (IP-Adressen) den jeweiligen Anschlussinhabern zugeordnet, um Rechtsverstöße im Netz juristisch verfolgen zu können.
Die Verbraucherschützer verlangen auch, dass sich Rechteinhaber für ihre Klagen künftig nicht mehr die Gerichte aussuchen können, die in der Praxis häufig zu ihren Gunsten entschieden haben. Der “fliegende Gerichtsstand” begünstige die Rechteinhaber und führe zu einer sehr einseitigen Entscheidungspraxis. “Bei Urheberrechtsverletzungen von Verbrauchern muss ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig sein”, forderten die Verbraucherschützer.
Quelle: dpa/taz