AG Frankfurt: Kein wirksamer Vertrag mit “Kostenfallen”-Betreiber
Das Amtsgericht Frankfurt watscht den Abofallenbetreiber die “Content4U GmbH” ab.
Aktz. 29 C 2583/10 Die Urteilsgründe:
Das Amtsgericht urteilte, dass es sich bei dem sichtbaren Kostenhinweis um eine “allgemeine Geschäftsbedingung” handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.
Der Webseitenbesuch erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzulassen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Dieses Urteil ist aus unserer Sicht für viele Abofallenopfer wichtig, insbesondere die “outlets.de” Opfer können wieder ruhiger schlafen.
Die Entscheidung zeigt, dass das Amtsgericht Frankfurt mutig und folgerichtig entschieden hat.
Da bei “outlets.de” auch der Kostenhinweis zu sehen ist, kann man jetzt mit auch dieser Begründung Ansprüche von der Firma I Content GmbH abwehren.
Die Kanzlei anwalt sofort hält dieses Urteil deshalb für so wichtig, weil es aufzeigt, dass trotz Kostenhinweis auf der Anmeldeseite kein Vertrag zustande kommt.
Dies stellt das Gericht klar.
Daher ist dieses Urteil in der Begründung sensationell.