Amtsgericht Dresden weist Zahlungsanspruch von Melango zurück
Oft sorgt die B2B-Plattform melango.de für negative Schlagzeilen wegen ihren Geschäftspraktiken. So wollte die Melango GmbH Gebühren von einem Unternehmen für die Anmeldung auf ihrer Webseite kassieren.
Dazu hat das Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 abschliessend entschieden, dass der Melango GmbH kein Zahlungsanspruch gegen eine Firma aus Dresden zusteht, die sich über das Portal der Melango GmbH zur Nutzung ihrer Website angemeldet hatte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Quelle: Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.