App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht
Wie die Vebraucherzentrale mitteilt, sind nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig.
Google verwendete unbestimmte Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“.
iTunes wollte selbst entscheiden, ob der Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen kann, und beschränkte eventuelle Ansprüche auf Neulieferung beziehungsweise Erstattung des Preises.
Microsoft und Nokia behielten sich vor, Inhalte beziehungsweise den Zugriff zum Dienst nach eigenem Gutdünken zu beschränken. Samsung machte die Haftung unter anderem von einem erheblichen Mangel abhängig.
Auf den App-Store-Seiten von Microsoft, Google und Nokia war nicht einmal ein Impressum vorhanden.
Anbieterkennzeichnungen von Diensteanbietern sind insbesondere erforderlich, um mit dem Unternehmen bei Beschwerden in Kontakt treten zu können.
Erst nach Abmahnung durch den vzbv sind die Betreiber ihren Informationspflichten nachgekommen. Nur Microsoft und Nokia haben bisher vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und die Beanstandungen umfassend abgestellt.
Gegenüber Google und iTunes hat der vzbv Klage erhoben.