Bankeinzug und Abbuchungsverfahren: Wie hole ich mein Geld zurück?

Das Lastschriftverfahren ist weit verbreitet und wird häufig bei Bestellungen im Internet und bei Einkäufen verwendet. Sofern das Konto keine Deckung aufweist, muss die Bank die Lastschrift nicht einlösen, d.h. nicht an den Zahlungsempfänger auszahlen bzw. bei einer erfolgten Belastung des Kontos vom Konto des Empfängers zurückziehen.
Dies gilt nicht bei der Verwendung der üblichen Kartenzahlungsverfahren (früher EC, heute Electronic Cash). Hier besteht nur in Ausnahmefällen bei verzögertem Einzug oder bei Missbrauch eine Stornierungsmöglichkeit.
Sofern Bankdaten ausgespäht wurden oder der Zahlungsempfänger keine wirksame Ermächtigung zum Einzug, z.B. in der belasteten Höhe hatte, kann der Bankkunde die Belastung mindestens 6 Wochen nach nachgewiesener Kenntnis des Einzugs oder Rechnungsabschluss der Bank (meist Quartalsende) durch Widerspruch stornieren.
Informieren Sie in so einem Fall Ihren Kundenberater und bezeichnen Sie genau den Tag der Belastung, Betrag und Zahlungsempfänger. Das unberechtigt eingezogene Geld ist dann binnen weniger Tage wieder auf Ihrem Konto.
Bei Abbuchungsaufträgen geraten zur Zeit einzelne Banken im Zusammenhang mit der Euroweb-Gruppe und den eingereichten Abbuchungsaufträgen in den Blickpunkt der Kritik. Geschickt setzt so z.B. die Firma Euroweb den „Abbuchungsauftrag“ im Vertragsformular ein, der dann herauskopiert und an die betreffende Bank geschickt wird. So weigerte sich z.B. eine Volksbank beharrlich, mit Deckung des bay. Genossenschaftsverbandes den abgebuchten Betrag rückzuführen. Erst mit erheblichem Druck werden die Beträge wieder gutgeschrieben.
In aller Regel ist noch eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich, insbesondere dann, wenn der Bank wie im Missbrauchsfall kein schriftlicher Beleg mit ihrer Unterschrift vorgelegt wurde. Weigert sich die Bank, empfiehlt sich daher im Einzelfall eine Klärung durch eine direkte Beratung vom Anwalt.
Quelle: 123recht.net