BGH Urteil: Werbung mit Rabatt auch nur für einen Tag erlaubt

Eine Stuttgarter Media-Markt-Filiale hatte mit dem Slogan geworben: „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“. Das brachte einen Konkurrenten auf die Barrikaden und der zog vor Gericht.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe:
„Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“
Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.
Der Verbraucher sei mündig genug, um mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umzugehen, entschied der BGH.
„Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen“,
heißt es im Urteil weiter. Entschließe sich ein Verbraucher zum Kauf eines Angebots, ohne die Preise zu vergleichen, so riskiere er dadurch, dass ihm ein noch günstigeres Angebot in einem anderen Geschäft durch die Lappen gehe.
LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 – 33 O 68/07 KfH
OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 – 2 U 82/0
Karlsruhe, den 31. März 2010
Quelle: Pressemiteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 72/2010 v. 31.03.2010