Bundessozialgericht: Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf ein TV-Gerät.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden.
Zur Erstausstattung gehörten “wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind”.
Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht. Es sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät und sei für die grundlegenden Bedürfnisse nicht erforderlich.
Aus der Begründung: … auch aus der Tatsache, dass 95 Prozent aller Haushalte über einen Fernseher verfügen und das Fernsehen in Deutschland zu den “herrschenden Lebensgewohnheiten” zählt, lasse sich ein Anspruch nicht ableiten,
betonte das BSG.
Quelle: n-tv