Das Knöllchen aus dem Ausland: Ab Oktober wird vollstreckt
Für denjenigen, der auf europäischen Straßen unterwegs ist, gilt generell das dortige Verkehrsrecht. Zur Vollstreckung von Bußgeldern, die in anderen EU-Staaten verhängt, aber nicht an Ort und Stelle kassiert wurden, kam es bisher jedoch nur selten. Wer im Europäischen Ausland Geldbußen und Geldstrafen sammelt, wird ab 1. Oktober dieses Jahres mit einer Vollstreckung auch in Deutschland rechnen müssen, wenn die Strafe 70 Euro übersteigt-und das kann im Ausland leicht passieren.
Dies ändert sich für europäische Autofahrer mit der „EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen”. Zwar tritt laut dieses Beschlusses die Vollstreckung erst ab einer Höhe von 70 Euro in Kraft. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass auch die Gebühren sowie die Kosten der Zustellung für den Bescheid dabei einbezogen werden. So kann denn auch ein Autofahrer für ein 60 Euro-Parkverstoß aus den Niederlanden in Deutschland zur Kasse gebeten werden.
Die Grundlagen für das grenzüberschreitende Verfahren sind in Europa unterschiedlich geregelt. Deutschland verweigert zum Beispiel eine Vollstreckung von Bußgeldern auf Basis der Halterhaftung. In Italien oder Frankreich dagegen haftet generell der Halter des Fahrzeuges, auch wenn er bei dem Verkehrsverstoß nicht selbst am Steuer gesessen hat.