Das OLG Koblenz watscht die Firma 1&1 ab
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah in acht Klauseln der Firma 1&1 eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und verpflichtete den Webhoster, sie zu ändern.
Als ungültig sah das Gericht die Klauseln, welche 1&1 ermächtigt, die AGB zu ändern und die Änderung als akzeptiert zu betrachten, so der Kunde nicht binnen vier Wochen widerspricht.
Der Kunde müsse erkennen, in welchen Bereichen mit Änderungen zu rechnen sei, zudem sei es bei kundenfeindlichster Auslegung möglich, wesentliche Bestandteile des Vertrags wie Preise und Laufzeiten zu ändern. Allein die Möglichkeit, einer solchen Änderung zu widersprechen, hebe die Benachteiligung des Kunden durch diese Klausel nicht auf, zumal durchaus die Gefahr bestehe, dass Kunden einer AGB-Änderungen nicht widersprechen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen gar nicht bewusst seien.
so das OLG.
Als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sah das OLG auch:
Dass 1&1 sich selbst eine kürzere Kündigungsfrist einräumt als dem Kunden und bereits nach 20 Tagen Zahlungsverzug einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sieht.
Gegen geltende Gesetze verstößt dem Urteil zufolge der pauschale Schadensersatzanspruch im Verzugsfall – 1&1 berechnet in diesem Fall Zinsen in Höhe von zehn Prozent jährlich und nimmt sich sogar heraus, die Internet-Präsenz zu sperren.
Es fehle der Hinweis, dass der Verbraucher den Nachweis erbringen kann, dass der Schaden nur gering sei; eine Sperrung sei bei einem Zahlungsverzug in minimaler Höhe unangemessen. Auch das Hochstufen in einen höheren Tarif bei Überschreitung des Transfervolumens sei nicht rechtens. Dies laufe auf eine Änderung des Vertrages hinaus, selbst bei einmaliger Überschreitung, und sei daher nicht angemessen.
entschied das OLG.
Auch wurde eine Klausel für ungültig erklärt, nach der 1&1 bei Rücklastschriften eine Bearbeitungsgebühr berechnen darf und eventuell angefallene Bangebühren dem Kunden in Rechnung stellt. Dabei würde es sich nicht um einen Schaden handeln, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags – sprich: normalen Verwaltungsaufwand, der zum Aufgabenkreis des Unternehmens zähle.
Quelle: itpresso
Das OLG Koblenz hat eine Revision des Urteils nicht zugelassen. Darauf könnte 1&1 nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde reagieren.
Link zum Urteil: https://www.verbraucherrechtliches.de/2010/10/13/olg-koblenz-urt-v-30092010-2-u-138809-volltext/