Die Meinung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und die Durchsetzung des Urheberrechts

Wie Netzpolitik berichtet, stellt der EuGH die derzeitigen Praktiken in Deutschland und Großbritannien an mehr als einer Stelle im Urteil in Frage.
Das Gericht hat die Nutzung ausschließlich „in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften“ in Einzelfällen erlaubt, bei denen die Nutzung verhältnismäßig und außerdem dazu geeignet sein muss, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung zu erleichtern.
Der EuGH entschied, dass – solange die Auskunft über die Identität des Internetnutzers verhältnismäßig und notwendig ist und klare Beweise vorliegen – nichts in der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und in der E-Privacy-Richtlinie einen Mitgliedstaat davon abhalten kann, solche nationalen Vorschriften einzuführen.
Der EuGH weiter:
Dass die Rechtsvorschriften zur Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung fallen – also doch nicht so klar in einer Linie mit dem Terrorismus.
Quelle: Netzpolitik.org
Interessant ist auch, was die Webseite von vorratsdatenspeicherung.de dazu meint.