Die B2B-Technologies Chemnitz GmbH und die Solvenza24 Inkasso
Derzeit verschickt die Solvenza24 GmbH Zahlungsaufforderungen für die Forderungen der B2B Technologies Chemnitz GmbH.
Betroffene können die Zahlungsaufforderung durch das Inkasso zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht des Geschäftsführers David Jähn der B2B Technologies Chemnitz GmbH vorgelegt wird. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie genügt laut Rechtsanwalt Rader nicht.
Rechtsanwalt Rader von der Kanzlei Rader dazu:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Sofern eine Vollmacht in Kopie, per eMail oder Telefax vorgelegt wird, kann die Zahlungsaufforderung weiterhin zurückgewiesen werden. Die Mahnung ist zwar kein Rechtsgeschäft sondern eine geschäftsähnliche Handlung, so dass § 174 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden kann, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt, nicht direkt anwendbar ist.
Die Zurückweisung muss ergeben, dass sie auf die Nichtvorlage der Vollmacht gestützt wird und Sie muss unverzüglich erfolgen. Da der Beweis für den Zugang der Zurückweisung beim- vermeintlichen Schuldner liegt, sollte die Zurückweisung jedenfalls auch per Einschreiben versendet werden.
Der durch Herr Jähn zu betreibende Aufwand für die Erstellung tausender Originalvollmachten dürfte dem Ansatz, die vermeintlich wirksamen Forderungen durch die Solvenza24 eintreiben zu lassen, keinen Erfolg bescheren, sofern die Betroffenen nur unverzüglich reagieren.
Falls eine Zurückweisung der Zahlungsaufforderung mangels Vollmachtsvorlage erfolgt, sollte Folgendes bedacht werden:
Die Zurückweisung hat lediglich Bedeutung für die Geltendmachung der Zahlungsaufforderung durch das Solvenza24 Inkasso. Das Schicksal der Forderung an sich- also Ihre Wirksamkeit, wird hierdurch nicht berührt.
Somit wird lediglich die Durchsetzung der Forderung durch die Solvenza24 erschwert, eine Geltendmachung der vermeintlichen Forderung durch die B2B Technologies Chemnitz GmbH selbst ist selbstverständlich weiterhin auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich.”
Quelle: Kanzlei Rader