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Konsumentenschutz
Home›Konsumentenschutz›Die “I Content GmbH” mit der Nutzlosseite “Outlets.de” hat eine weitere gerichtliche Schlappe erlitten

Die “I Content GmbH” mit der Nutzlosseite “Outlets.de” hat eine weitere gerichtliche Schlappe erlitten

12. 11. 2010

outletsRechtsanwalt Knöppel von der Kanzlei anwaltsofort, teilte uns folgendes mit: Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte, und das Landgericht Frankfurt urteilte bahnbrechend in “Sachen Outlets.de”

“Die Gestaltung der Webseite von outlets.de lässt für den normalen Verbraucher nicht zwingend erkennen, dass die angebotenen Dienste entgeltlich sind.”

Dies ist sehr wichtig für die Kostenfallenopfer von outlets.de, da nunmehr schon das zweite Gericht feststellte, dass die Webseite von outlets.de nicht so gestaltet ist, dass die Verbraucher hier auf eine entgeltliche Leistung schließen müssten. Wir verweisen nochmals auf die Entscheidung des AG Leipzig welche ähnlich argumentierte.

Weiterhin hat das Gericht geurteilt,

dass die Vorleistungspflicht von 96 € Jahresbeitrag unwirksam ist.

Dass heisst, die allgemeine Geschäftsbedingung die outlets.de verwendet, hält das Gericht für unwirksam.

das Gericht urteilte auf Seite 8 der Entscheidung:

„ Die Preisangabe der beanstandeten Webseite ist nicht leicht erkennbar. Gleichzeitig wird der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angesprochenen Dienstleistung in die irregeführt“.

Die Entscheidungsgründe ( Az.: 2-03 O 556/09 ) des LG Frankfurt sind sehr ausführlich und lesenswert.

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