Ein Blogbetreiber muss bei Beleidigung eines Users handeln

Das Internet ist nicht „rechtsfrei“ und anonym wie folgender Fall beweist:
Ein Internetblogger veröffentlichte in einem Internetforum einen Beitrag, bei dem er eine andere Person als „asozial, geisteskrank und schwachsinnig“ bezeichnete. Darüber hinaus behauptete der Blogger, dass diese Person in kriminellen Machenschaften verwickelt.
Der im Blog verunglimpfte wehrte sich, in dem er den Blogger und den Betreiber des Blogs wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts abmahnte und diese zur Unterlassung aufforderte. Der Blogger nahm die Behauptungen aber nicht zurück und berief sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
In seinem Beschluss vom 21.06.2011 – Az. 27 O 335/11 verbot das Landgericht Berlin im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes dem Blogger und dem Blogbetreiber die streitgegenständlichen Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Quelle: Pfitzer-law