Ein Impressum bei Facebook unter “Info” reicht nicht aus
Vor dem OLG Düsseldorf stritten sich zwei Unternehmer über die korrekte Impressumsverlinkung auf Facebook.
Der Antragsgegner unterhielt bei Facebook eine Fanpage unter der Firmierung. “Schlüsseldienst R. M.”. Dabei verwendete er kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite “Info” einen Link zu seiner Homepage, auf der das Impressum abgerufen werden konnte.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass dies nicht den Anforderungen des § 5 TMG an eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge. Der Antragsgegner hielt die Verlinkung dagegen für ausreichend.
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragstellers:
“Der Antragsgegner handelt unlauter, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellt. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.”
Das OLG stellte zunächst den (unumstrittenen) Fakt noch einmal heraus, dass ein Facebook-Auftritt, der zu Marketing-Zwecken verwendet wird- bei dem also keine rein private Nutzung vorliegt- mit einem Impressum ausgestattet sein muss.
Das Gericht weiter:
Das ist unzureichend, da die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können.
Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.
Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein.
Quelle und mehr: shopbetreiberblog