Gerichte schränken lästige Telefonwerbung ein
Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. So bestimmt es das Gesetz.
Doch einige Unternehmen versuchen immer wieder, die gesetzlichen Vorschriften zu unterlaufen.
Deutsche Gerichte haben dem Treiben jetzt eine Riegel vorgeschoben. Das Oberlandesgericht München stellte fest: Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben.
So etwa bei Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine “datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung” zur Kenntnis genommen haben.
Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.
Auch untersagte das Landgericht Berlin der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben…