Es gibt ein Schlupfloch bei der abschlagsfreien Rente mit 63
Es gibt einen legalen Schleichweg in den Ruhestand mit 63 . Der Gesetzgeber hatte beschlossen, dass bei der abschlagsfreien Rente mit 63, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I, zwei Jahre vor Renteneintritt nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer über den Umweg des Bezuges von ALG 1 schon zwei Jahre früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet und diese ALG-1 Zeiten als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden. Eine Frühverrentungswelle soll verhindert werden, bei der auch Interessen von Arbeitgeber eine Rolle spielen können.
Jetzt stellt sich heraus, dass diese „Sperrzeit“ trotzdem umgegangen werden kann.
Der Arbeitnehmer wird z.B. zwei Jahre vor dem Renteneintritt arbeitslos und bezieht für 24 Monate ALG-1 Leistungen. Daneben übt er einen legalen Minijob aus.
Der betroffene Arbeitnehmer wird sich die Einnahmen aus dem Minijob, soweit er die gesetzlichen Einkommensgrenzen übersteigt, auf das ALG-1 anrechnen lassen müssen.
Das Gesetz zur Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 wollte einen früheren Ausstieg aus dem Erwerbsleben mit der Stichtagsregelung verhindern. Dazu wurde die Karenzzeit von 24 Kalendermonate vor Renteneintritt mit Bezug von ALG-1 Leistungen als anrechenbare Pflichtbeitragszeit zugunsten des Rentenwilligen ausgeschlossen.
Wenn man über den Weg des Minijobs jetzt die Stichtagsregelung aushebeln kann, ist es unserer Meinung nach nicht ausgeschlossen, dass die Deutsche Rentenversicherung versuchen wird, dieses Schlupfloch durch eine gerichtliche Klärung zu schließen.
Die ersten Rentenbescheide werden die Entwicklung in dieser Angelegenheit zeigen.