Facebookeintrag: Arbeitgeber + Menschenschinder = Fristlose Kündigung

Es hat sich anscheinend immer noch nicht ausreichend bei Arbeitnehmern herumgesprochen, dass auch Chefs gelegentlich auf Facebook mitlesen.
Öffentliche Beleidigungen im Internet kommen beim Arbeitgeber nicht unbedingt gut an und man handelt sich jedemenge Ärger ein .
So hatte ein 26-jähriger Auszubildender in seinem Facebook-Profil – zumindest zeitweise öffentlich einsehbar – in der Rubrik „Arbeitgeber“ die Begriffe „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen und den Namen seines Chefs benannt.
Das fand der Ausbildungsbetrieb, der sein Geld u.a. damit verdient, dass er im Kundenauftrag Facebook-Profile erstellt, gar nicht komisch und kündigte fristlos.
Nach Auffassung der 3. Kammer des LAG Hamm ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an.
Die Revision ist nicht zugelassen worden (LAG Hamm, Urt. vom 10.10.2012 – 3 Sa 644/12).
Quelle: Beck.blog