Gebühr für Mobilfunk-Rechnung per Post ist unzulässig
Für unzulässig erklärten die Richter am OLG Frankfurt/Main eine Klausel, mit der die Drillisch Telecom GmbH für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangte.
Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten.
Die Richter stellten in ihrem am 9.1.2014 ergangenen Urteil klar:
“Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.”
Pfand für SIM-Karten unzulässig
Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dem Unternehmen vorgeworfen, das Pfand diene nur dazu, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten, ließ der vzbv nicht gelten.
“Denn selbst unter dieser Voraussetzung entstehe dem Unternehmen nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, beschädigt oder überhaupt nicht zurückgebe. Um Datenmissbrauch zu erschweren, seien Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr daran interessiert, die Karte selbst zu vernichten.”
Dieser Auffassung schlossen sich die Frankfurter Richter ebenfalls an.
“Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Außerdem sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigen könnte.”
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9.01.2014 (1 U 26/13), nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Quelle: vzbv