Hartz IV Bezieher lässt in Jobcenter pfänden
In Leipzig war das Jobcenter gerichtlich verurteilt worden, einem ALG II Empfänger eine einbehaltene Sanktion auszuzahlen.
Die Behörde ignorierte das Urteil und verweigerte dem Betroffenen die Auszahlung des zustehenden Geldes.
Vorgeschichte:
Das Leipziger Jobcenter hatte dem 44-jährigen Familienvater einer Arbeitsgelegenheit bei den Kommunalen Eigenbetrieben Engelsdorf zugewiesen, die für die Stadt Leipzig Arbeitskräfte (Ein-Euro-Jobs) zur Verfügung stellt.
Trotz Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ein-Euro-Jobs war er dort erschienen, hatte aber keinen Lebenslauf vorgelegt. Der Leiter der Einrichtung schickte den ALG II-Empfänger wieder nach Hause. Das Jobcenter unterstellte ihm, dass er die Maßnahme nicht antreten wolle und verhängte eine Sanktion i.H. von 30 Prozent des ALG-II-Regelbedarfs, der damit für drei Monate auf 235,90 Euro reduziert war.
Der Familienvater legte sofort Widerspruch ein und ersuchte vor dem Sozialgericht Leipzig um Rechtsschutz.
Das Gericht gab dem Antrag vollumfänglich statt, widersprach auch der Rechtsauffassung des Jobcenters, nach der ein Anbieter von Ein-Euro-Jobs Anspruch auf die Lebensläufe von Ein-Euro-Jobbern hätte und verpflichtete die Behörde, die bereits einbehaltenen zwei Monatsraten der Sanktion in Höhe von jeweils 101,10 Euro unverzüglich an den Kläger auszuzahlen.
Da ein solches Urteil unmittelbar vollstreckbar ist, ging der Kläger mit dem Beschluss unverzüglich in das Jobcenter und verlangte die Auszahlung des Geldes, was die Behörde ihm allerdings verweigerte.
Der Hartz IV Bezieher suchte daraufhin Rat bei einem Rechtsanwalt, der kurz entschlossen den Gerichtsvollzieher beauftragte.
Der Leipziger Gerichtsvollzieher hatte die Behörde schonen wollen, indem er ihr das peinliche Auftreten vor Ort ersparen wollte und sie daher telefonisch angemahnt.
Erst als die Behörde dies ignorierte, indem sie einfach nur einen Teil der Forderung überwies, griff er zu dem rabiaten Mittel der Zwangspfändung in den Räumen der Behörde.