„Hausgewinnspiel“ Geschädigtenaufruf der Staatsanwaltschaft München I

Geschädigtenaufruf der Staatsanwaltschaft München I, 382 Js 35199/09
Staatsanwaltschaft München I 382 Js 35199/09
In einem unter dem Az.: 382 Js 35199/09 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren besteht gegen Volker Herbert Stiny, Kreuznacher Str. 6, 14197 Berlin der dringende Verdacht des Betrugs und unerlaubten Glücksspiels im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten „Hausgewinnspiel“.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert:
I.
In das Vermögen des Beschuldigten Stiny wurde am 10.06.09 ein dinglicher Arrest in Höhe von 522.196 € angeordnet.Mit Pfändungsbeschluss vom 12.06.09 wurden die Ansprüche des Beschuldigten gegenüber der
― Stadtsparkasse München
― Netbank AG
― Münchner Bank AG
― Commerzbank AG
― Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG
― LBS Bayerische Landesbausparkasse
― Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbHgepfändet. Die Stadtsparkasse München, die Netbank AG, die Münchner Bank AG und die Commerzbank AG teilten in Ihren Drittschuldnererklärungen jeweils mit, dass sich Guthaben auf den dortigen Konten befinden.
Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG hatte zum Zeitpunkt der Pfändung eigene Ansprüche in einer das dortige Guthaben übersteigenden Höhe und teilte darüber hinaus mit, dass bezüglich der für sie im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048, in Abteilung III unter den lfd. Nrn. 2 bis 5 eingetragenen Grundschulden derzeit kein Rückgewährsanspruch besteht und der Schuldner im übrigen lt. Zweckerklärung lediglich einen Anspruch auf Löschung hat.
Die LBS Bayerische Landesbausparkasse teilte mit, dass kein Bausparvertrag mehr mit dem Schuldner bestehe, der Anspruch des Schuldners auf Löschung der an sie abgetretenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048, in Abteilung III unter der lfd.Nr. 3b für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG eingetragenen Grundschuld jedoch bereits fällig ist, da die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Die Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, gegenüber der insbesondere die Geschäftsanteile, die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Gewinnanteilen ..etc und die Vergütungsansprüche des Schuldners als Geschäftsführer gepfändet wurden, hat bislang keine Drittschuldnererklärung abgegeben. Derzeit verfügt der Beschuldigte jedoch nach hiesigen Ermittlungen außer den „Einnahmen aus dem Gewinnspiel“ über keinerlei Einkommen.
Neben den obigen Pfändungen wurden im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048 Sicherungshypotheken an dem im Bestandsverzeichnis unter der
― lfd.Nr. 5 eingetragenen Grundbesitz i.H.v. 400.000 € in Abteilung III unter der lfd. Nr. 6
― lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundbesitz i.H.v. 10.000 € in Abteilung III unter der lfd. Nr. 7eingetragen.
Darüber hinaus wurde die Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. 110.000 € an dem im Grundbuch des Amtsgerichts München von Daglfing, Band 159, Blatt 6311, eingetragenen mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 809 verbundenen Miteigentumsanteil des Beschuldigten beantragt.II.
In das Vermögen der Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungs-gesellschaft mbH, Karl-Böhm-Str. 40, 85598 Baldham, deren alleiniger Geschäftsführer und Kontenbevollmächtigte der Beschuldigte ist, wurde am 10.06.09 ein mit dem obigen Arrest gesamtschuldnerischer dinglicher Arrest in Höhe von 70.000 € angeordnet, nachdem der Beschuldigte diesen Betrag neben den zahlreichen Barabhebungen auf deren Konten abverfügt hatte.Mit Pfändungsbeschluss vom 12.06.09 wurden die Ansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber der
― Stadtsparkasse München
― Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG
gepfändet.
Die Stadtsparkasse München hat die hiesige Pfändung zwar vorgemerkt, jedoch mitgeteilt, dass bereits eine vorrangige Pfändung besteht.Ob und in welcher Höhe Ansprüche gegenüber der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG bestehen, insbesondere auf Rückgewähr der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck von Unterpfaffenhofen, Blatt 4349 bis 4357 eingetragenen Gesamtgrundschuld i.H.v. 105.000 € ist derzeit noch nicht bekannt, da noch keine abschließende Drittschuldnererklärung abgegeben wurde.
Neben den obigen Pfändungen wurde im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck von Unterpfaffenhofen, Blatt 4351 eine Sicherungshypothek an dem mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 verbundenen Miteigentumsanteil an dem im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr.1 eingetragenen Grundstück 20/9 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 15 eingetragen.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Quelle: eBundesanzeiger