Haustürgeschäfte- und was Sie wissen sollten


Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 verschwand der Begriff „Haustürgeschäfte“ aus dem Gesetz. Dafür enthält das BGB nun Regelungen für Verträge, die ausserhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen werden.
Solche Verträge können in Privatwohnungen, am Arbeitsplatz, anlässlich von Ausflügen bei so genannten Kaffeefahrten- oder Freizeitveranstaltungen geschlossen werden. Aber auch ein Ansprechen im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzone, Vorraum von Supermärkten) gehört dazu. Ein Vertragsschluss der zwar in einem Geschäftsraum erfolgt ist, bei dem der Verbraucher aber unmittelbar zuvor persönlich vom Unternehmer ausserhalb der Geschäftsräume angesprochen wurde, fällt ebenfalls unter die Regelung.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Verbraucher überrascht oder überrumpelt wurde bzw. ob der Verbraucher den Unternehmer zu sich nach Hause bestellt hat.
Der Konsumentendienst rät deshalb:
- Unterschreiben Sie nie etwas voreilig!
- Misstrauen ist in Situationen, in denen Verträge ausserhalb von Geschäftsräumen unterschrieben werden sollen, häufig angebracht.
- Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen.
- Wenn Sie an einem Angebot interessiert sind, bitten Sie um Unterlagen, damit Sie diese prüfen und Preise vergleichen können. Seriöse Anbieter kommen wieder.
- Die Teilnahme an Kaffeefahrten, auch Werbeveranstaltung genannt- ist freiwillig und verpflichtet nicht zum Kauf, auch dann nicht, wenn Sie Geschenke angenommen haben.
Passiert es dennoch einmal, dass eine vorschnell geleistete Unterschrift kurz danach schon bereut wird, lassen Sie sich juristisch beraten. In vielen Fällen besteht ein Widerrufsrecht.
Nicht alle, auf Verbrauchermessen abgeschlossene Kaufverträge sind widerrufbar:
Hier kommt es darauf an, ob es sich tatsächlich um einen Vertrag ausserhalb geschlossener Geschäftsräume handelt. Zur maßgeblichen Abgrenzung, ob es sich um einen Geschäftsraum handelt oder nicht, lassen Sie sich am besten juristisch beraten.
Kein Widerrufsrecht besteht bei einer Reihe von Verträgen, z.B. bei:
- bei notariell beurkundeten Verträgen,
- bei entsiegelten Waren im Bereich Gesundheitsschutz/Hygiene,
- bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsverträgen,
- bei zur Rücksendung nicht geeigneter Waren, z. B. nach Maß gefertigte Vorhänge oder Waren, die schnell verderben,
- bei Verträgen, bei denen die Leistung sofort erbracht wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht übersteigt,
- bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften (mit Ausnahme von Abonnementverträgen).
- bei Mitgliedschaften in Vereinen, die an der Haustür abgeschlossen wurden, können nach der Rechtsprechung nur im Ausnahmefall widerrufen werden.
Widerrufsrecht und Informationspflichten:
Wenn das Gesetz also die Möglichkeit zum Widerruf vorsieht, können Verträge, die ausserhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen werden, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss. Beim Kauf von Waren beginnt sie ab Erhalt der Ware. Wurden mehrere Waren bestellt, beginnt die Frist ab Erhalt der letzten Ware. Hat man hingegen Waren bestellt, die regelmässig über einen festgesetzten Zeitraum (Abonnement) geliefert werden, ist der Erhalt der ersten Warenlieferung massgeblich.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Unternehmer vor Vertragsschluss seine Informationspflichten zum Widerrufsrecht erfüllt hat. Dazu gehören die zur Verfügungstellung von Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie ein Widerrufsformular. Die Widerrufsbelehrung muss in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Erteilt der Unternehmer statt vor Vertragsschluss erst danach die eben genannten Informationen, beginnt die Widerrufsfrist auch erst mit diesem späteren Zeitpunkt.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware. Das „ewige“ Widerrufsrecht bei falscher oder nicht erfolgter Belehrung gibt es bei Verträgen ausserhalb von Geschäftsräumen nicht mehr. Das gilt auch für Verträge, die vor der Neuregelung abgeschlossen wurden.
Das Widerrufsrecht erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Widerrufserklärung:
Der Widerruf bedarf keiner Begründung, aber erfordert eine eindeutige Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen will. Die kommentarlose Rücksendung einer Sache reicht für einen Widerruf nicht mehr aus. Das bisherige gesetzliche Rückgaberecht gibt es nicht mehr. Deshalb muss bei der Rückgabe von Waren ein zusätzlicher Widerruf erklärt werden.
Haustürgeschäfte:
Der Widerruf kann zwar auch mündlich/telefonisch erklärt werden, zu Nachweiszwecken empfiehlt sich jedoch der Versand z.B. in Papierform, als E-Mail oder Fax.
Hat der Unternehmer auf seiner Webseite das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung eingestellt, die der Verbraucher nur auszufüllen und zu übermitteln hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier, USB-Stick)bestätigen.
Rechtsfolgen beim Widerruf:
Hat der Verbraucher den Vertrag fristgemäss widerrufen, braucht er ihn nicht mehr erfüllen. Er hat bereits erhaltene Waren an den Unternehmer innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden und der Unternehmer muss bereits geleistete Zahlungen an den Verbraucher zurückerstatten. Die Portokosten für den Standardversand muss der Unternehmer zurückzuerstatten. Wurde allerdings auf Wunsch des Verbrauchers eine besondere Versandart, z. B. Expresslieferung gewählt, bleibt der Verbraucher auf diesen zusätzlichen Kosten sitzen.
Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verbraucher, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss darüber ordnungsgemäss informiert hat. Etwas anderes kann vertraglich vereinbart werden. Geht bei der Rücksendung etwas verloren oder wird etwas beschädigt, geht dies zu Lasten des Unternehmers. Er trägt das Risiko.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz entstanden sein. Das kann passieren, wenn ein Wertverlust eingetreten ist, weil der Verbraucher die Ware über ein bestimmtes Maß an Prüfungszwecken hinaus genutzt hat. Kein Wertersatz ist zu zahlen, wenn lediglich die Beschaffenheit, die Eigenschaften oder die Funktionsweise der Ware geprüft wurden.
Auch hierüber muss der Unternehmer vor Vertragsschluss ordnungsgemäss informieren. Für gezogene Nutzungen muss der Verbraucher in der Regel eine Nutzungsentschädigung zahlen.