Zahlungsforderung:Nach Widerspruch darf keine Schufa Meldung erfolgen
Die J-W Handelssysteme- jetzt B2B-Technologies Chemnitz GmbH vormals Melango.de, drohen angeblichen säumigen Zahlern gerne mit einem Rechtsanwalt oder Inkasso-Unternehmen und einem damit verbundenen Schufa Eintrag.
“Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden“
Die ASR Astner Sünkenberg Rechtsanwaltsgesellschaft meint dazu:
“Diese Drohung ist meist unbegründet, da eine Meldung an die Schufa nur zulässig ist, wenn eine unbestrittene Forderung vorliegt (§ 28a BDSG). Sollte ein Unternehmen eine bestrittene Forderung an die Schufa melden, macht es sich ggf. schadensersatzpflichtig.”
So hat ein Verbraucher vor dem OLG Celle ein Urteil erstritten, das präzise darauf hinweist, dass eine Drohung mit einem Schufa Eintrag, etwa wie folgende Formulierung:
“Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
nicht zulässig ist.
So begründet das OLG im folgenden:
Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG durch ein Inkassounternehmen; Erstbegehungsgefahr bei Vornahme eines solchen Hinweises obwohl die geltend gemachte Forderung bestritten ist.
1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13 § 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB, Art 1 GG, Art 2 GG