Kaffeefahrt: Bargeldauszahlung in Höhe von 5.000,00 Euro
Ist natürlich vollkommender Unsinn. Irgendwie kommt uns die Form des angeblichen Gewinnanschreibens bekannt vor- und siehe da… Das hatten wir schon einmal, allerdings in etwas anderer Aufmachung.
Wobei schon alleine die Erwähnung des Pagragrafen 661a in dem Briefkopf blanker Unsinn ist.
Paragraf 661a BGB besagt lediglich:
Der Verbraucher solle mit § 661a BGB das Recht erhalten, einen ihm zugesagten Gewinn einzuklagen.
Diejenigen, die von Gewinnzusagen profitieren, sind aber nicht so dumm, sich selbst zur Zielscheibe von Verbraucherklagen aus § 661a BGB zu machen. Deshalb werden Gewinnzusagen über ein schier unübersichtliches Netz von Briefkastenfirmen im versandt, wie hier diesesmal aus Holdorf.
Verlassen sie sich darauf, den versprochenen Gewinn bekommen sie nicht. Und denken Sie daran, der Veranstalter dieser Kaffeefahrt hat geschultes Personal, das Sie mittels Psychotricks doch davon überzeugt, kaufen zu müssen.
In dem Zusammenhang erwähnen wir noch einmal einen Augen und Ohrenzeigenbericht von einem unserer Mitarbeiter, der an solch einer Veranstaltung teilnahm.
Ganz wichtig: Nichts kaufen oder unterschreiben!