Kaffeefahrten Nepp: Bustours- und Reisecenter
Aktuell werden Gewinnbriefe von einer “Eventverwaltung” “Bustours- und Reisecenter” verschickt. Aber auch bei diesen Gewinnschreiben gilt:
Es gibt für die genannte Person im Brief keine 5000 Euro in Bar abzuholen.
Damit der Verbraucher sich vermeintlich sicher ist Geld zu bekommen, wird in dem versandten Schreiben großkotzig der Paragraf 661a BGB angeführt.
“… hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass sich der Gewinner auf der sicheren Seite befindet, Zugesagte Gewinne müssen lt. § 661a BGB ausgezahlt werden”
Der aber nicht das aussagt, was ihnen im Brief suggeriert wird.
Paragraf 661a BGB besagt lediglich:
Der Verbraucher solle mit § 661a BGB das Recht erhalten, einen ihm zugesagten Gewinn einzuklagen.
Diejenigen, die von Gewinnzusagen profitieren, sind aber nicht so dumm, sich selbst zur Zielscheibe von Verbraucherklagen aus § 661a BGB zu machen. Deshalb werden Gewinnzusagen über ein schier unübersichtliches Netz von Briefkastenfirmen im versandt.
Oder es gibt da die Feinheiten der deutschen Kommasetzung.
“Der Gewinner Frau ******, erhält garantiert einen Preis von 5000 Euro.”
Man beachte das Komma hinter dem Wort “Gewinner”.
Das Komma bedeutet nämlich, dass nicht Frau ****** gewonnen hat, sondern dass irgendein Gewinner (den es natürlich gar nicht gibt…) die 5000 Euro gewinnt. “Frau ******” ist hier nicht “Gewinner”, sondern ist eine Anrede an die Empfängerin des Gewinnbriefes.
Auch bei diesem Gewinnschreiben gilt: Wenn sie sicher sind nur ein paar Stunden durch die Gegend fahren zu wollen, etwas kostenlos Essen zu wollen, dann nehmen sie daran teil.
Aber verlassen sie sich darauf, den versprochenen Hauptgewinn bekommen sie nicht.
Und ganz wichtig: Nichts kaufen oder unterschreiben!