Kinder und Jugendliche werden mit Betrugsanzeige bedroht

Was ist eigentlich Betrug?
Angebotsanbieter wie 99downloads.de oder mega-downloads.net setzen insbesondere Jugendliche mit der Drohung unter Druck:
Wenn du nicht zahlst, dann verklagen wir dich und/oder deine Eltern wegen Betrugs.
In den Mails der Abzocker heißt das so:
Zitat:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar
Dazu erst einmal:
Der Kontakt zwischen einem geschäftsunmündigen Jugendlichen und einer Abzocker-Firma nicht unbedingt das, was deutsche Richter als Rechtsverkehr bezeichnen würden.
Zum anderen ist die angesprochene Urkunde ein Dokument, das schon auf Basis falscher Angaben seitens der Abzocker zustande gekommen ist. Außerdem wird mit der Nennung eines Gesetzestextes der Eindruck erweckt, der Strafbestand sei bereits erfüllt.
Dies ist aber nicht so, denn die Basis des Vertrages und die Entstehung der Urkunde birgt schon in sich Anhaltspunkte für Betrug und Betrüger betrügen ist kein Betrug…
Daher liebe Kinder und Jugendliche:
Kein deutsches Gericht verurteilt euch wahrscheinlich wegen Betrugs, allenfalls zieht man euch wegen der kleinen Schlingelei an den Ohren…
Die sagen das nur, damit ihr Angst bekommt und denen Geld schickt, das sie sonst nie bekommen würden. Diese Leute haben keine Macht – die tun nur so…
Die Eltern:
Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.
Das heißt:
Es gibt z.B. bei 99downloads.de oder Opendownloads keinen Vermögensvorteil, da es sich um Downloads handelt, die von Hersteller gratis zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügigkeit:
Bezieht sich der Betrug lediglich auf einen geringwertigen Vermögensschaden (die Grenze wird – wie beim Diebstahl – in der Regel bei 50 € angesetzt), so ist nach § 263 Abs. 4 StGB zur Verfolgung der Tat unter Umständen ein Strafantrag erforderlich.
Das heißt:
Der Abzocker muss beweisen/belegen, dass Betrug vorliegt und erst dann befasst sich ein Gericht mit einer möglichen Anklage. Der Staat und seine Strafverfolgung gehen in diesen Fällen nicht automatisch von Betrug aus. Die strafrechtliche Relevanz wird dadurch gemindert, dass keine Bereicherungsabsicht bestand, denn auch Kinder und Jugendliche wissen, dass Programme wie der Acrobat Reader freie Software sind.
Ich will hier nicht dazu aufrufen, Rechnungen nicht zu bezahlen .
Meine Ausführungen sollen nur deutlich machen, dass vieles nicht so ist wie in den Mails von Frau Günther, Olav Tank, oder all den anderen Anwälten der Abzockbranche oder von der Deutschen Inkassostelle geschrieben steht.
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