Kleingedrucktes und Verstecktes in der Werbung
Hurra! Superhandys für einen Euro – Chatten – Surfen – SMS –Telefonieren bis der Arzt kommt! Erst beim ganz genauen Blick auf den unteren Rand der Anzeige entdeckt man dann das Kleingedruckte.
Und siehe da: Das Gerät ist natürlich nur mit 2-Jahres-Vertrag und zu saftigen monatlichen Grundpreisen zu haben.
Ist das Kleingedruckte Teil einer Werbung, ergeben sich die Grenzen des Erlaubten u.a. aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dazu meint die ARAG Versicherung:
Das UWG verbietet allgemein Werbemaßnahmen, die die Fähigkeit des Verbrauchers, sich für ein Angebot zu entscheiden, beeinträchtigen und ihn so zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG). Eine solch unlautere Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn die Werbung gegen gesetzliche Vorschriften –z.B. die Preisangabenverordnung (PAngV) – verstößt (§ 4 Nr. 11 UWG).
Nach dieser Verordnung muss die Werbung für Waren oder Dienstleistungen den zu zahlenden Endpreis angeben. Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, muss der Werbende die für den Verbraucher mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen. Die Preisangaben müssen dabei leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.