Landgericht Köln verlangt Urheberbenennung im Bild

Die richterlichen Gehirnakrobaten vom Landgericht Köln lassen mit ihren jüngsten juristischen Entscheidungen berechtigte „Fragen“ aufkommen.
Nachdem das Landgericht Köln vor nicht allzu langer Zeit bei den Porno-Abmahnungen auf die Nase fiel, sorgt jetzt ein neues aktuelles Urteil für erneute massive Verwirrung und Kopfschütteln.
Es geht darum, wie Webseiten die Quellen fremder Fotos kenntlich machen müssen. Im Fall den das Landgericht Köln zu entscheiden hatte, hat der Betreiber einer Seite eigentlich alles richtig gemacht- zumindest nach bisherigem Rechts-Stand.
Er nutzte ein Bild von der Fotoplattform Pixelio. Auf seiner Seite brachte er ordnungsgemäß den Quellenvermerk an, den die Pixelio-Lizenz verlangt.
Dem Fotografen, der das Bild auf Pixelio anbot, reichte dies jedoch nicht. Er monierte, der Quellenvermerk fehle, wenn man das Vollbild via Direktlink aufrufe.
Das Landgericht Köln sieht darin in der Tat eine Verletzung des Urheberrechts. Auch wenn, wie das Gericht selbst einräumt, ein eigener Urhebervermerk, der bei Aufruf des Direktlinks zum Bild erscheint, heute absolut unüblich ist. Bei jedem Aufruf eines geschützten Fotos müsse der Urheber ordnungsgemäß benannt sein. Technische Probleme sieht das Landgericht Köln nur wenige. Quelle: law blog von Udo Vetter
Die Fotoplattform Pixelio gibt ihre Meinung in deutlichen Worten auf ihrer Webseite wieder.