Landgericht Köln:Herausgabe von Redtube-Nutzerdaten war rechtswidrig
In der Geschichte der Redtube-Abmahnungen gibt es eine Wendung: Wie das Landgericht Köln mitteilt, hat es den Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Herausgabe ihrer Nutzerdaten vom Internetprovider in vier Fällen stattgegeben.
Das Gericht stellt fest, dass es die Sachlage falsch eingeschätzt hatte, weil im Antrag von „Downloads”- aber nicht durchgängig von „Streaming” die Rede war. Die Nutzerdaten zu den IP-Adressen hätten also nicht herausgegeben werden dürfen.
Einer der vier Beschlüsse ist veröffentlicht darin heisst es:
“Diesen Sachvortrag [im Auskunftsantrag, DP] hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.
Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht.
Weil die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch – eine offensichtliche Rechtsverletzung – doch nicht vorlag, habe die Herausgabe das Fernmeldegeheimnis des betroffenen Nutzers verletzt.”
Das Landgericht Köln weist darauf hin, dass das Anschauen von Streams nach seiner Auffassung „grundsätzlich” noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Dass das von der Kanzlei Diehl & Partner vorgelegte „Gutachten”- welches die vermeintlich korrekte Ermittlung der IP-Adressen belegen sollte, keine Erkenntnisse bringt, stellt nun auch das Landgericht fest.
Außerdem deutet das Landgericht an, dass sich aus den jetzigen Beschlüssen ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte, wenn weitere gerichtliche Auseinandersetzungen etwa über die Abmahnkosten folgen. Für die an den Abmahnungen beteiligten, teilweise abgetauchten Parteien wird die Sache langsam aber sicher zum Fiasko. Der Beschluss (209 O 188/13) noch nicht rechtskräftig.
Quelle: irights.info