Landgericht München: Unzulässige “AGB” bei Prepaid-Handyvertrag
Auch Prepaid Handys können zur Kostenfalle werden, sofern in den AGBs des Anbieters eine Nachzahlungsvereinbarung hinterlegt ist.
Doch dieser Kostenfalle hat das LG München einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht entschied, dass folgende Klausel in den AGB eines Prepaid-Handyvertrages unwirksam ist.
„Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen.“
Das Landgericht begründet sein Urteil damit, dass durch diese Bestimmung der besondere Schutz von Prepaid-Verträgen unterlaufen werden würde: Nur das könne verbraucht werden, was zuvor bereits bezahlt wurde.
Ein Verbraucher, der sich im Zweifel mit Absicht für einen solchen Prepaid-Tarif entscheidet, drückt damit aus, dass es ihm um eben diese volle Kostenkontrolle geht. Nach Auffassung des Gerichts ist es auch nicht relevant, ob diese „nachträglichen“ Kosten durch Handlungen seitens des Anbieters verursacht wurden oder technisch bedingt seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: beck-blog